Ihre Pflegekosten auf einen Blick

Grundsätzlich stellen sich die Kosten der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus folgenden Positionen zusammen:

  • Unterbringung und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Pflegekosten
  • Ausbildungsfinanzierungsumlage

DIE PFLEGEKASSE ZAHLT JÄHRLICH

Die Pflegekasse kommt in beiden Fällen jeweils einmal mit einem Pauschalbetrag von bis zu 1.612 € pro Jahr für die Pflegekosten auf. Für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten Sie monatlich noch mal 125 €, die Sie für die Unterbringungskosten verwenden können. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist jedoch die Einstufung in einen Pflegegrad der Stufen zwei bis fünf durch die Pflegekasse. Hierfür werden die Fähigkeiten des betroffenen Menschen in unterschiedlichen Bereichen wie etwa bei der Selbstversorgung, der Mobilität, dem kognitiven und kommunikativen Verhalten und der Alltagsgestaltung bewertet und gewichtet.

Die weiteren Kosten für Unterbringung und Verpflegung hingegen hängen nicht mit dem Pflegegrad zusammen und müssen von Ihnen selber getragen werden – oder, wenn Sie oder Ihre Angehörigen nicht die finanziellen Mittel haben, vom Sozialamt.

In einem persönlichen Gespräch rechnen wir Ihnen die Gesamtkosten für Ihren Aufenthalt vor und helfen Ihnen bei allen nötigen Anträgen.

UNSERE KOSTENAUFSTELLUNG IM ÜBERBLICK

Das Budget der Pflegekasse ist vor Beginn des Kurzzeitpflegeaufenthaltes zu erfragen.

Wird das Budget der Pflegekasse überschritten, erhöht sich um diese Summe der Eigenanteil.

Der Eigenanteil setzt sich in aller Regel aus den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen. Nur die pflegebedingten Kosten (Pflegesatz) können mit dem Kostenträger bis zur Grenze von 1774,– oder 3386,– verrechnet werden.

Pflegebedürftige der Grade 1-5 haben eventuell noch ein Guthaben aus Leistungen nach §45b SGB XI. Dies kann für den Eigenanteil verbraucht werden. Die Erstattung erfolgt nach Rechnungsstellung ggf. individuell durch die Pflegekasse.

So können Sie Ihre Pflegekosten optimieren

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können kombiniert werden. Wenn Sie zum Beispiel keine oder nur einige Tage der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, können Sie die verbleibende Zeit für eine Verlängerung der Kurzzeitpflege nutzen. So können Sie die Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen ausweiten, für die Ihnen 3.224 Euro zur Verfügung stehen.

Im Umkehrschluss können Sie ungenutzte Kurzzeit-Pflegezeiten auch für die Verhinderungspflege verwenden. Allerdings steht Ihnen hier nur der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege zu: Es ergibt sich also ein Höchstbetrag von 2.418 Euro.

Es lohnt sich, die beiden Pflegearten zu kombinieren – wir helfen Ihnen bei der Planung.